6.3.2. Die Vorinstanz führt dazu im Einspracheentscheid das Folgende aus (S. 3): "Die Kosten wurden im Veranlagungsverfahren aufgrund der eingereichten Bilder beurteilt. Es ist kein Indiz bekannt, dass bereits vorher eine Treppe zum Nachbargrundstück vorhanden war. Die Kosten stellen somit Anlagekosten und keine Ersatzkosten dar." - 11 - 6.3.3. Die Vertreterin der Rekurrenten führt dazu das Folgende aus (Rekurs, S. 5):