Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Steuerpflichtige beim Liegenschaftsunterhalt nicht verpflichtet sind, die kostengünstigste Massnahme zu wählen (BGE vom 23. Oktober 2008 [3-RV.2007.296]). Wenn sie sich aber für diese entscheiden, dann erfolgt die steuerliche Beurteilung der dadurch angefallenen Kosten unabhängig davon, dass auch eine teurere Massnahme hätte gewählt werden können, welche steuerlich zu einem höheren Abzug geführt hätte, denn ein Abzug für Kosten, welche nicht angefallen sind, kommt nicht in Betracht (RGE vom 23. Juni 2005 [RV.2004.50357]). Der Rekurs erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 6.3. 6.3.1. Zusätzliche Arbeiten / Treppe