Die Vertreterin der Rekurrenten erhebt keine Einwendungen gegen die Höhe des wertvermehrenden Anteils von 50 %, bezweifelt aber, dass es richtig ist, wenn ein Steuerpflichtiger steuerlich bestraft wird, wenn er der kostengünstigeren Variante (in casu: Granitplatten) den Vorzug gibt. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Steuerpflichtige beim Liegenschaftsunterhalt nicht verpflichtet sind, die kostengünstigste Massnahme zu wählen (BGE vom 23. Oktober 2008 [3-RV.2007.296]).