6.2.7. Gemäss dem Merkblatt "Liegenschaftsunterhalt (LUK)" des Kantonalen Steueramtes, gültig ab. 1.1.2020, sind die Kosten für den Ersatz von Ze- ment-Verbundsteinen durch Natursteinpflästerung zu 50 % als Unterhalt abziehbar (S. 34). Gestützt darauf hat die Vorinstanz lediglich 50 % der Kosten für den Ersatz des bestehenden Verbundsteinbelages mit Granitplatten zum Abzug zugelassen. Die Vertreterin der Rekurrenten erhebt keine Einwendungen gegen die Höhe des wertvermehrenden Anteils von 50 %, bezweifelt aber, dass es richtig ist, wenn ein Steuerpflichtiger steuerlich bestraft wird, wenn er der kostengünstigeren Variante (in casu: Granitplatten) den Vorzug gibt.