bzw. Komfort und damit keine qualitative Verbesserung des Pools bzw. Wertsteigerung der Liegenschaft zur Folge. Unter Berücksichtigung des Zeitablaufes ist von einem funktional gleichwertigen Ersatz auszugehen. Es sind daher alle Kosten, die durch den Ersatz des Pools entstanden sind, als abzugsfähigen Liegenschaftsunterhalt zu qualifizieren. Dies erscheint auch aufgrund des Umstandes sachgerecht, dass ein neuer Pool mit abgerundeten Ecken massiv teurer gewesen wäre (vgl. Rekurs, S. 4) und zu einem entsprechend höheren Abzug geführt hätte. Der Rekurs ist somit in diesem Punkt gutzuheissen.