Allerdings erscheint es fraglich, ob es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, wenn Gesetze und Verordnungen mittels Merkblatt 'ausgeschaltet' werden können und der Steuerpflichtige, welcher der aktuell kostengünstigeren Variante (vorliegend Granitsteine) den Vorzug gibt, dafür steuerlich bestraft wird. -9- Auch hier müsste bezüglich steuerlicher Abzugsfähigkeit eigentlich der zitierte §24, Abs. 1 StGV gelten.