Die seinerzeitige Form mit den abgerundeten Ecken war standardmässig nicht erhältlich und hätte einen massiven Aufpreis zur Folge gehabt. Der Pool wurde entsprechend den heute erhältlichen Materialien und dem aktuellen Standard für Umweltfreundlichkeit, geliefert. Man verweist auf den seitens der Steuerbehörden zitierten §24, Abs. 1 StGV: 'der bisherige Verwendungszweck, allenfalls modernisiert, bleibt erhalten'. Soweit es die Umweltfreundlichkeit betrifft, verweist man zusätzlich auf die Totalrevision der Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der dBSt (SR 642.116).