2023 [3-RV.2022.59]). Dabei hat die Vorinstanz zu berücksichtigen, dass die Demontage der Schränke als Vorarbeit für das Entfernen der alten und das Verlegen der neuen Platten zu betrachten ist. Vorarbeiten wie Demontage bestehender Bauteile enthalten in der Regel keinen wertvermehrenden Anteil und sind voll abzugsfähig (vgl. Merkblatt "Liegenschaftsunterhaltskosten [LUK]" des Steueramtes des Kantons Aargau, gültig ab 1.1.2020, S. 35; SGE vom 21. Dezember 2017 [3-RV.2017.129]).