"Da die Metallschränke unbestrittenermassen frei stehen, sind die Kosten von CHF 257.15 nicht zum Abzug zuzulassen. Es handelt sich um nicht mit dem Gebäude verbundene Einrichtungen mit Mobiliarcharakter. Die Kosten sind den privaten nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten zuzuordnen." 5.4. Die Vertreterin der Rekurrenten führt in der Einsprache das Folgende aus (S. 3): -6- "Schränke Die Schränke waren nicht freistehend, sondern in die Anlage integriert und verankert. Die Demontage war für das Entfernen der alten und das Verlegen der neuen Platten zwingend notwendig."