"Die Kosten werden nicht zum Abzug zugelassen, da es sich um private nicht abziehbare Lebenshaltungskosten handelt. Die Demontage der Metallschränke hat in erster Linie nichts mit einem Unterhalt am Gebäude zu tun, auch wenn die Metallschränke aufgrund der Ersatz Terrasse demontiert worden sind. Die Schränke sind freistehend." 5.3.2. Die Vorinstanz führt dazu im Einspracheentscheid das Folgende aus (S. 3):