5.2. Gemäss den Ausführungen der Vertreterin der Rekurrenten handelt es sich dabei um die Kosten für die Demontage der Schränke, welche nicht freistehend seien, sondern in die Anlage integriert und fest verankert. Die Demontage sei für das Entfernen der alten und das Verlegen der neuen Platten zwingend notwendig gewesen (Rekurs, S. 4). 5.3. 5.3.1. Die Vorinstanz führt dazu im Veranlagungsverfahren das Folgende aus (vgl. Abweichungsbegründung 2020, S. 2 f.):