4.3. Aufgrund der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erübrigt es sich auf die beantragte reformatio in peius einzugehen, weil diese auf einer vom Bundesgericht aufgegebenen Auffassung beruht. 4.4. Im Folgenden wird in Anwendung der Einzelbetrachtung auf die umstrittenen Aufwendungen eingegangen. 5. 5.1. Rechnung der C._____ AG vom 3. Juni 2020 von CHF 257.15