4.2. Auch das Spezialverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 23. November 2022 (3-RV.2021.95) auf diese bundesgerichtliche Rechtsprechung bezogen. Das Bundesgericht hat die im erwähnten Urteil vertretene Auffassung jedoch kürzlich aufgegeben (Bundesgerichtsurteil vom 6. Juni 2023 [9C_161/2023] mit Hinweis auf das Urteil vom 23. Februar 2023 [9C_677/2021], seither bestätigt im Urteil vom 29. März 2023 [9C_724/2022]).