1. Mit Verfügung vom 22. September 2021 wurden A._____ und B._____ von der Steuerkommission Q._____ für das Jahr 2020 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 105'800.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 2'365'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 2'395'000.00) veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurden unter anderem anstelle der deklarierten Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 170'934.00 lediglich CHF 110'417.00 zum Abzug zugelassen. 2. Gegen die Verfügung vom 22. September 2021 erhob die Vertreterin von A._____ und B._____ mit Schreiben vom 22. Oktober 2021 Einsprache und beantragte,