5. Sofern sich im erneuten Einspracheverfahren eine Erhöhung der Steuerfaktoren der Kantons- und Gemeindesteuern 2019 gegenüber dem Einspracheentscheid vom 4. Juli 2022 ergeben sollte, muss der Rekurrentin die Gelegenheit eingeräumt werden, dies durch einen nachträglichen Rekursrückzug zu vermeiden, damit die Rückweisung nicht zur Ausschaltung der zugunsten der Steuerpflichtigen aufgestellten Schutzbestimmung von § 197 Abs. 3 StG führt (VGE vom 28. März 2000 [BE.98.00295], SGE vom 22. Mai 2014 [3-RV.2014.23]).