4.3. Somit ist der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2022 aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung einer Einspracheverhandlung und Neubeurteilung der Einsprache an das KStA zurückzuweisen. Aufgrund der Rückweisung aus formellen Gründen ist auf den materiellen Antrag der Rekurrentin nicht einzugehen. -6-