4.2. Im Übrigen liegen bezüglich Rückweisung übereinstimmende Anträge der Beteiligten vor: Wie das KStA in der Vernehmlassung ausführt, ist die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs unabsichtlich erfolgt. Deshalb stellt es selber den Antrag auf Rückweisung der Sache. Diesen Antrag stellt auch die Rekurrentin (sinngemäss) durch ihre Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.