4. 4.1. Die Rekurrentin hat in der Einsprache ein klares Vorladungsbegehren gestellt für den Fall, dass ihrem Antrag nicht entsprochen werde. Das KStA ist dem Antrag der Rekurrentin im Einspracheentscheid nicht gefolgt, ohne zuvor die anbegehrte Einspracheverhandlung durchgeführt zu haben. Damit hat das KStA den Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör verletzt.