5. Das KStA beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Rückweisung der Angelegenheit an das KStA zur Durchführung einer Besprechung. -3- 6. Die Rekurrentin hat eine Replik erstattet. Darin wiederholt sie ihren Antrag, es sei auf die Aufrechnung von CHF 30'000.00 zu verzichten. Im Übrigen ersucht sie um eine Verhandlung, sofern ihrem Antrag nicht gefolgt werde. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2019. Massgebend für die Beurteilung des Rekurses ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).