2. Gegen die Verfügung vom 8. April 2022 erhob die A. AG mit Schreiben vom 29. April 2022 Einsprache. Sie beantragte, es sei auf die Aufrechnung von CHF 30'000.00 zu verzichten und der Reingewinn sei wie deklariert zu veranlagen. Zudem verlangte die A. AG eine Einspracheverhandlung für den Fall, dass ihrem Antrag nicht entsprochen werde. 3. Mit Entscheid vom 4. Juli 2022 wies das KStA JP die Einsprache ab. 4. Den Einspracheentscheid vom 4. Juli 2022 (Zustellung am 7. Juli 2022) hat die A. AG mit Rekurs vom 4. August 2022 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Sie stellt folgenden "Antrag: