Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2022.95 P 148 Urteil vom 23. November 2022 Besetzung Präsident Heuscher Richter Lämmli Richterin Sramek Gerichtsschreiberin Betsche Rekurrentin A._____ AG Gegenstand Einspracheentscheid des Steueramtes des Kantons Aargau, Sektion juristische Personen, vom 4. Juli 2022 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2019 -2- Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 8. April 2022 wurde die A. AG vom Kantonalen Steueramt (KStA), Sektion juristische Personen (JP), für die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Reingewinn von CHF 27'736.00 (Anteil Kanton Aargau 100 %) und zu ei- nem steuerbaren Eigenkapital von CHF 339'240.00 (Anteil Kanton Aargau 34.959 %) veranlagt. Dabei wurde eine nicht akzeptierte Vermittlungspro- vision an die Schwestergesellschaft (für Liegenschaftsverkauf) von CHF 30'000.00 zum deklarierten Reingewinn hinzugerechnet. 2. Gegen die Verfügung vom 8. April 2022 erhob die A. AG mit Schreiben vom 29. April 2022 Einsprache. Sie beantragte, es sei auf die Aufrechnung von CHF 30'000.00 zu verzichten und der Reingewinn sei wie deklariert zu veranlagen. Zudem verlangte die A. AG eine Einspracheverhandlung für den Fall, dass ihrem Antrag nicht entsprochen werde. 3. Mit Entscheid vom 4. Juli 2022 wies das KStA JP die Einsprache ab. 4. Den Einspracheentscheid vom 4. Juli 2022 (Zustellung am 7. Juli 2022) hat die A. AG mit Rekurs vom 4. August 2022 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Sie stellt folgenden "Antrag: Der Einsprache-Entscheid wurde ohne Gewährung des rechtlichen Ge- hörs erstellt. Auf der Einsprache wurde explizit eine Einspracheverhand- lung gewünscht, wenn dem Antrag nicht entsprochen wird (Kopie beilie- gend). Wir halten am Antrag vom 29.04.2022 fest. Der steuerbare Reingewinn soll mit Fr. -2'264.00 (gemäss eingereichter Steuererklärung) veranlagt werden. Mit der Aufrechnung der Fr. 30'000.00 sind wir nicht einverstan- den." Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Er- wägungen eingegangen. 5. Das KStA beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Rückweisung der Angelegenheit an das KStA zur Durchführung einer Be- sprechung. -3- 6. Die Rekurrentin hat eine Replik erstattet. Darin wiederholt sie ihren Antrag, es sei auf die Aufrechnung von CHF 30'000.00 zu verzichten. Im Übrigen ersucht sie um eine Verhandlung, sofern ihrem Antrag nicht gefolgt werde. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2019. Massgebend für die Beurteilung des Rekurses ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Die Rekurrentin rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Einspracheverfahren. Zunächst ist auf diesen formellen Einwand einzu- gehen. 2.2. In der Einsprache führt die Rekurrentin aus: "Ich bitte Sie, den oben erwähnten Antrag zu prüfen und die Veranlagung 2019 zu korrigieren. Sollten Sie meinem Antrag nicht entsprechen, bitte ich Sie, mich zu einer Einspracheverhandlung einzuladen." 2.3. Das KStA führt in der Vernehmlassung vom 7. September 2022 aus, es habe den Antrag zur Besprechung der Sache (versehentlich) übersehen und die Rekurrentin deshalb nicht zu einem Gespräch eingeladen. 3. 3.1. Gemäss § 190 Abs. 2 StG ist die steuerpflichtige Person berechtigt, eine Vorladung vor die Veranlagungsbehörde zu verlangen und dabei ihre Steu- ererklärung zu vertreten. Diese Bestimmung gilt zunächst für das Veranla- gungsverfahren und aufgrund der Verweisung in § 194 Abs. 1 StG auch für das Einspracheverfahren. In der Regel wird ein Vorladungsbegehren aus- drücklich gestellt; doch auch wenn es sich nur konkludent, aber klar aus den Ausführungen der steuerpflichtigen Person ergibt, muss die Steuer- kommission ihm Rechnung tragen. Fehlt es demgegenüber an einem der- artigen Begehren, so liegt es im Ermessen der Steuerkommission, ob sie eine Verhandlung durchführen will (SGE vom 24. September 2020 [3-RV.2020.58] mit Hinweis auf SGE vom 22. Juni 2017 [3-RV.2017.50], SGE vom 23. Februar 2017 [3-RV.2016.117] mit Hinweis auf SGE vom 25. Juni 2015 [3-RV.2015.11], VGE vom 24. Oktober 2001 [BE.2001.00062] und RGE vom 24. September 2009 [3-RV.2009.116]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 190 StG N 8 ff.). -5- 3.2. Wird einem Vorladungsbegehren im Einspracheverfahren nicht stattgege- ben und die steuerpflichtige Person nicht angehört, stellt dies eine Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Dies führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und zur Rückwei- sung an die Vorinstanz unter Kostenfolge zu Lasten des Staates (SGE vom 24. September 2020 [3-RV.2020.58] mit Hinweis auf SGE vom 27. April 2017 [3-RV.2016.25]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 190 StG N 10). 4. 4.1. Die Rekurrentin hat in der Einsprache ein klares Vorladungsbegehren ge- stellt für den Fall, dass ihrem Antrag nicht entsprochen werde. Das KStA ist dem Antrag der Rekurrentin im Einspracheentscheid nicht gefolgt, ohne zuvor die anbegehrte Einspracheverhandlung durchgeführt zu haben. Da- mit hat das KStA den Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör ver- letzt. 4.2. Im Übrigen liegen bezüglich Rückweisung übereinstimmende Anträge der Beteiligten vor: Wie das KStA in der Vernehmlassung ausführt, ist die Ver- letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs unabsichtlich erfolgt. Des- halb stellt es selber den Antrag auf Rückweisung der Sache. Diesen Antrag stellt auch die Rekurrentin (sinngemäss) durch ihre Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Verwaltungsgericht und Spezialverwaltungsgericht betrachten es in lang- jähriger, konstanter Praxis auch vor dem Hintergrund der Offizialmaxime als zulässig, übereinstimmenden Anträgen der Beteiligten zur Erledigung des Verfahrens stattzugeben, sofern sich diese – nach einer summarischen Prüfung – als gesetzmässig erweisen und allfällige Zugeständnisse der Be- teiligten innerhalb des Spielraumes bleiben, den das Gesetz ohnehin ge- währt (VGE vom 20. Februar 2004 [BE.2003.00301]; SGE vom 23. Juni 2022 [3-RV.2021.63]). Vorliegend liegen nicht nur übereinstimmende An- träge bezüglich Rückweisung vor, sondern diese ist aufgrund der Verlet- zung des rechtlichen Gehörs sogar geboten. 4.3. Somit ist der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2022 aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung einer Einspracheverhandlung und Neube- urteilung der Einsprache an das KStA zurückzuweisen. Aufgrund der Rück- weisung aus formellen Gründen ist auf den materiellen Antrag der Rekur- rentin nicht einzugehen. -6- 5. Sofern sich im erneuten Einspracheverfahren eine Erhöhung der Steuer- faktoren der Kantons- und Gemeindesteuern 2019 gegenüber dem Ein- spracheentscheid vom 4. Juli 2022 ergeben sollte, muss der Rekurrentin die Gelegenheit eingeräumt werden, dies durch einen nachträglichen Re- kursrückzug zu vermeiden, damit die Rückweisung nicht zur Ausschaltung der zugunsten der Steuerpflichtigen aufgestellten Schutzbestimmung von § 197 Abs. 3 StG führt (VGE vom 28. März 2000 [BE.98.00295], SGE vom 22. Mai 2014 [3-RV.2014.23]). 6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten auf die Staats- kasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG). Nicht vertretenen Rekurrenten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (§ 189 Abs. 2 StG). -7- Das Gericht erkennt: 1. Der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2022 wird aufgehoben und die Ange- legenheit zur nochmaligen Durchführung des Einspracheverfahrens an das Kantonale Steueramt zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Rekurrentin das Kantonale Steueramt Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). -8- Aarau, 23. November 2022 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Betsche