nach den Bestimmungen des SchKG zu erheben (vgl. Frey, Sicherstellungsverfügung und Arrestbefehl im Gesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], S. 167, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Verstösst das zuständige Betreibungsamt gegen die auf den Steuerarrest anwendbaren Bestimmungen über unpfändbare und beschränkt pfändbare Vermögens- bzw. Einkommenswerte (vgl. Art. 93 f. SchKG), so hat der Schuldner, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, eine Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zu richten (vgl. Art. 17 ff. SchKG; vgl. auch Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 233 StG N 7 ff., mit Hinweisen;