Da der Rekurrent seinen Wohnsitz in der Schweiz (T.) hat, kommt als Sicherstellungsgrund lediglich die Gefährdung des Steueranspruchs in Frage. 4.2. Eine Sicherstellungsverfügung kann erlassen werden, wenn die Eintreibung einer Steuerschuld als gefährdet erscheint. Die Tatsache, dass eine steuerpflichtige Person aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist, die -6-