Muri-Bern 2015, § 232 StG N 11, mit Hinweisen). Im Weiteren besteht im Sicherstellungsverfahren kein Recht auf Vorladung und persönliche Anhörung. 3. 3.1. Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuer gefährdet, kann die Bezugsbehörde auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen (§ 232 Abs. 1 Satz 1 StG).