2.2. Soweit der Rekurrent vorbringt, dass ihm im Rahmen des Sicherstellungsverfahrens nie das rechtliche Gehör gewährt wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass das Inkassobüro Q. in der Sicherstellungsverfügung vom 10. August 2020 dargelegt hat, auf welchen Grundlagen (Kantons- und Gemeindesteuern 2005 - 2007) der sicherzustellende Steuerbetrag von CHF 19'608.80 beruht und weshalb es die Sicherstellung verlangt. Damit ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan (vgl. hierzu VGE vom 30. September 2003 [BE.2003.00043]; SGE vom 20. Dezember 2018 [3-RV.2018.130]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 232 StG N 11, mit Hinweisen).