Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. Mai 2022 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2005 – 2007. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Der Rekurrent beantragt die vollumfängliche Aufhebung der Sicherstellungsverfügung des Inkassobüros Q. vom 10. August 2020 und die Freischaltung des verarrestierten Kontos.