"1. Es wird festgestellt, dass die Sicherstellungsverfügung vom 10. August 2020 nichtig ist. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet." 4. Das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 23. September 2021 hat das Kantonale Steueramt mit Beschwerde vom 2. November 2021 an das Verwaltungsgericht weitergezogen. Es beantragte das Folgende: