Damit hat er das vorliegende Rekursverfahren durch sein eigenes Verhalten vor der Vorinstanz verursacht (VGE vom 16. August 2021 [WBE.2021.135]). Demzufolge rechtfertigt es sich, dem Rekurrenten die gesamten Kosten des Rekursverfahrens aufzuerlegen. 7.3. Dem nicht vertretenen Rekurrenten ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 12 - Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird das steuerbare Einkommen auf CHF 27'089.00 festgesetzt. 2. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.