7.2. Der Rekurrent obsiegt in einem Punkt. Allerdings unterliess er es diesbezüglich, ein entscheidendes Beweismittel (ärztliche Bescheinigung vom 19. August 2022) bereits im Veranlagungs- bzw. Einspracheverfahren einzubringen. Hinzu kommt, dass sich der Unfall, welcher kausal für die Behinderung des Rekurrenten ist, im Jahr 2017 ereignete. Der Rekurrent hätte daher bereits gegenüber der Vorinstanz ein aktuelles ärztliches Zeugnis einreichen können. Damit hat er das vorliegende Rekursverfahren durch sein eigenes Verhalten vor der Vorinstanz verursacht (VGE vom 16. August 2021 [WBE.2021.135]).