6. Das Reineinkommen ist somit von CHF 39'829.00 um CHF 10'740.00 auf CHF 29'089.00 herabzusetzen (E. 3.). Dies hat zur Folge, dass der Rekurrent Anspruch auf den Kleinverdienerabzug gemäss § 42 Abs. 1bis lit. d StG in Höhe von CHF 2'000.00 hat. Dementsprechend ist das steuerbare Einkommen auf CHF 27'089.00 festzusetzen. 7. 7.1. Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens werden der unterliegenden Partei auferlegt (§ 189 Abs. 1 StG). Die Partei- und Gerichtskosten können jedoch unabhängig vom Ausgang des Verfahrens aufgeteilt werden, wenn die obsiegende steuerpflichtige Person das Rekursverfahren durch ihr Verhalten in der Vorinstanz verursacht hat (§ 189 Abs. 3 StG).