5.5. Sollte der Rekurrent beantragen, dass der Eigenmietwert auch in der Steuerperiode 2019 als Folge des Brandes vom tt.mm.2015 herabzusetzen sei, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten. Denn der mit rechtskräftiger Verfügung vom 4. Oktober 2021 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2019 festgesetzte Eigenmietwert (bei welchem die Brandfolgen bereits berücksichtigt wurden) ist für das Spezialverwaltungsgericht bei Festsetzung der Einkommenssteuer verbindlich (SGE vom 21. Oktober 2021 [3-RV.2020.111]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 218 StG N 14).