5.4. Der Rekurrent beantragt sinngemäss, dass der Eigenmietwert für den Zeitraum vom tt.mm.2015 (Brand) bis 31. Dezember 2018 ("bis zur letzten Schatzung"; die letzte Grundstückschätzung gilt ab dem 1. Januar 2019) zu streichen bzw. zu reduzieren sei. Die Steuerperioden 2015 bis 2018 sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, bezieht sich dieses doch nur auf die Steuerperiode 2019. Auf die entsprechenden Anträge ist daher nicht einzutreten. - 11 -