"- Es sei, die Eigenmietwerte, wie im Dezember 2016 vereinbart, auf Fr. 1.- zu reduzieren - Es sei, die Eigenmietwerte, ab 22.08.2017, auf 50% zu reduzieren, bis zur letzten Schatzung" Zur Begründung führt der Rekurrent aus, dass er vom Eigenmietwert befreit werden müsse, da die Liegenschaft nach dem Brand am tt.mm.2015 bis am 22. August 2016 keinen funktionierenden Stromanschluss gehabt habe, sondern nur eine teure elektrische Notheizung (vgl. Rekurs).