4. 4.1. Der Rekurrent hat eine ärztliche Bescheinigung vom 19. August 2022 eingereicht (E. 3.4.1.). Angesichts dessen erweisen sich die Anträge des Rekurrenten, wonach das Arztzeugnis von Juni 2019 rückwirkend bis zum Unfalldatum bzw. bis zur Pension oder bis zu neuerem Zeugnis zu akzeptieren sei, als gegenstandslos. 4.2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Kantons- und Gemeindesteuern 2019. Daher ist auf den sinngemässen Antrag, wonach der Behindertenabzug auch für das Steuerjahr 2018 zuzulassen sei, nicht einzutreten. - 10 - 5. 5.1. Der Rekurrent stellt im Weiteren folgende Anträge: