Von der gegenteiligen Bestimmung gemäss KS Nr. 11 Ziff. 4.3.6 ist daher abzuweichen, zumal diese vor der erwähnten Gesetzesänderung erging (vgl. Entscheid der Steuerrekurskommission Basel-Stadt vom 18. Oktober 2018 = StE 2019 B 27.5 Nr. 23). 3.5.3. Mit der ärztlichen Bescheinigung vom 19. August 2022 (E. 3.4.1.) vermag der Rekurrent glaubhaft darzulegen, dass er notwendigerweise das private Motorfahrzeug für den Arbeitsweg benützen musste, was allein auf seine Behinderung zurückzuführen ist. Die daraus resultierenden Mehrkosten von CH 10'740.00 sind daher als behinderungsbedingte Kosten zum Abzug zuzulassen. 3.6. Der Rekurs ist somit in diesem Punkt gutzuheissen.