für die direkte Bundessteuer wurde ab 1. Januar 2016 ein Maximalbetrag von CHF 3'000.00 eingeführt [Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG]). Dieser Maximalbetrag von CHF 7'000.00 bzw. CHF 3'000.00 war im Zeitpunkt des Erlasses des KS Nr. 11 noch nicht in Kraft. Das KS Nr. 11 wurde somit vor der Gesetzesänderung erlassen und bis anhin noch nicht angepasst. Gleiches gilt für die Meinung im Aargauer Kommentar, welche aus der Zeit vor dem 1. Januar 2017 stammt und in der neusten Auflage unverändert, ohne auf den Maximalbetrag gemäss § 35 Abs. 1 lit. a StG Bezug zu nehmen, übernommen wurde (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri- Bern 2015, § 40 Abs. 1 lit. ibis StG N 172o;