3.5. 3.5.1. Gemäss KS Nr. 11 Ziff. 4.3.6 sind die Fahrten zum Arbeitsplatz als Gewinnungskosten (Berufskosten) und nicht als behinderungsbedingte Kosten abzugsfähig. Dazu wird auf die Zürcher Steuerpraxis aus dem Jahr 2004 verwiesen. Die gleiche Meinung wird auch im Aargauer Kommentar vertreten (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 40 Abs. 1 lit. ibis StG N 172o). Als Berufskosten sind seit dem 1. Januar 2017 nur noch die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bis zu einem Maximalbetrag von CHF 7'000.00 abziehbar (§ 35 Abs. 1 lit. a StG; für die direkte Bundessteuer wurde ab 1. Januar 2016 ein Maximalbetrag von CHF 3'000.00 eingeführt [Art.