3.4.2. Aus dieser ärztlichen Bescheinigung geht hervor, dass es sich bei der seit dem tt.mm.2017 bestehenden komplexen Kniegelenksverletzung um eine dauernde körperliche Beeinträchtigung gemäss Art. 2 Abs. 1 BehiG handelt. Diese erschwert dem Rekurrenten seit dem tt.mm.2017 und damit seit über einem Jahr, sich fortzubewegen bzw. eine Erwerbstätigkeit auszuüben, kann er den Arbeitsweg doch nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen, sondern ist dafür zwingend auf ein privates Motorfahrzeug angewiesen. Der Rekurrent gilt daher als Mensch mit Behinderung gemäss Art. 2 Abs. 1 BehiG und KS Nr. 11 Ziff. 4.1.