Im Einspracheverfahren forderte die Vorinstanz den Rekurrenten mit Schreiben vom 29. März 2022 und 12. Mai 2022 auf, unter anderem eine aktuelle ärztliche Stellungnahme einzureichen, aus welcher hervorgehe, dass es sich um eine dauernde körperliche Beeinträchtigung handle. Im Schreiben vom 12. Mai 2022 wies die Vorinstanz den Rekurrenten darauf hin, dass fahrlässig oder vorsätzlich nicht eingereichte Unterlagen oder Beweismittel im Rekurs- und Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden können (§ 194 Abs. 2 StG).