3.3. 3.3.1. Die Vorinstanz führt im Einspracheentscheid zusammengefasst aus, dass aus dem eingereichten Arztzeugnis vom 3. Juni 2019 keine dauernde körperliche Beeinträchtigung des Rekurrenten hervorgehe. Im Einspracheverfahren forderte die Vorinstanz den Rekurrenten mit Schreiben vom 29. März 2022 und 12. Mai 2022 auf, unter anderem eine aktuelle ärztliche Stellungnahme einzureichen, aus welcher hervorgehe, dass es sich um eine dauernde körperliche Beeinträchtigung handle.