3. 3.1. Im Weiteren ist unbestritten, dass dem Rekurrenten für die mit seinem privaten Motorfahrzeug zurückgelegten Fahrten zwischen Wohnort (Q._____) und Arbeitsplatz (S._____) Kosten von CHF 17'740.00 entstanden und davon CHF 7'000.00 als Berufskosten gemäss § 35 Abs. 1 lit. a StG abgezogen werden können. Da diese Bestimmung einen Maximalbetrag von CHF 7'000.00 vorsieht, ist fraglich, ob die darüber hinausgehenden Auslagen von CHF 10'740.00 (CHF 17'740.00 – CHF 7'000.00), wie vom Rekurrenten beantragt, behinderungsbedingte Kosten gemäss § 40 Abs. 1 lit. ibis StG darstellen.