Falls der Rekurrent mit den Verlustscheinen beweisen will, dass er nach wie vor Unterhaltsbeiträge schuldet, ist ihm damit in rechtlicher Hinsicht nicht geholfen. Denn eine blosse Verpflichtung zur Zahlung berechtigt nicht zum Abzug der geschuldeten Beiträge (Bundesgerichtsurteil vom 13. April 2018 [2C_233/2017] E. 6.2.). 2.3. Der Rekurs ist somit in diesem Punkt abzuweisen.