Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2022.93 P 153 Urteil vom 21. September 2023 Besetzung Präsident Fischer Richter Loser Richterin Sramek Gerichtsschreiber Fäs Rekurrent A._____ Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 14. Juni 2022 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2019 -2- Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 22. Februar 2022 wurde A._____ von der Steuer- kommission Q._____ für das Jahr 2019 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 39'800.00 veranlagt. Der Veranlagung liegen diverse Abweichun- gen von der Selbstdeklaration zugrunde. 2. Gegen die Verfügung vom 22. Februar 2022 erhob A._____ mit Schreiben vom 19. März 2022 Einsprache und beantragte sinngemäss, - dass ein Behindertenabzug von CHF 10'740.00 zuzulassen sei; - dass Unterhaltsbeiträge von CHF 13'601.00 zum Abzug zuzulassen seien; - dass die Schäden an seinem Haus steuermindernd zu berücksichtigen seien. 3. Mit Entscheid vom 14. Juni 2022 wies die Steuerkommission Q._____ die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat. 4. Den Einspracheentscheid vom 14. Juni 2022 (Zustellung am 16. Juni 2022) hat A._____ mit rechtzeitigem Rekurs vom 14. Juli 2022 (Postaufgabe glei- chentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiter- gezogen. Er stellt die folgenden Anträge: "- Es sei, alle Abzüge der Alimente, vom Betreibungsamt, zu akzeptieren - Es sei, das Arztzeugnis vom Juni 2019, rückwirkend zum Unfalldatum zu akzeptieren - Es sei das Arztzeugnis vom Juni 2019, bis zur Pension oder neuerem Zeug- nis zu akzeptieren - Es sei, die Eigenmietwerte, wie im Dezember 2016 vereinbart, auf Fr. 1.- zu reduzieren - Es sei, die Eigenmietwerte, ab 22.08.2017, auf 50% zu reduzieren, bis zur letzten Schatzung - Es sei, alle Behindertenabzüge am Arbeitsweg zu akzeptieren, wäre diskri- minierend" -3- Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Die Steuerkommission Q._____ und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 6. A._____ hat eine Replik erstattet. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 reichte er eine ärztliche Bescheinigung vom 19. August 2022 ein und stellte folgenden Antrag: "- Es sei, das Arztzeugnis, als Beweis zuzulassen und meine steuerlichen Be- hindertenabzüge, in vollem Umfang zuzulassen, rückwirkend bis Steuerjahr 2018" -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2019. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. In der Steuererklärung deklarierte der Rekurrent Unterhaltsbeiträge an seine geschiedene Ehefrau B._____ von insgesamt CHF 13'601.00, CHF 1.00 an deren persönlichen Unterhalt sowie CHF 4'000.00 an den Unterhalt der Tochter C._____ (geb. tt.mm.jjjj) und CHF 9'600.00 an den Unterhalt des Sohnes D._____ (geb. tt.mm.jjjj). Er beantragt, dass diese Unterhaltsbeiträge zum Abzug zuzulassen seien. 2.2. 2.2.1. Gemäss § 40 Abs. 1 lit. c StG (und Art. 9 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG]) werden von den steuerbaren Einkünften die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen Eheteil sowie die Unterhalts- beiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Un- terhalts- oder Unterstützungspflichten, abgezogen. Umgekehrt sind solche Beiträge von der empfangenden Person nach § 32 Abs. 1 lit. f StG zu ver- steuern. Die Regeln gemäss Art. 23 lit. f des Bundesgesetzes über die di- rekte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) und Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG sind identisch. 2.2.2. Unterhaltsbeiträge müssen tatsächlich bezahlt werden, um einkommens- mindernd abgezogen werden zu können. Der Nachweis für die effektive Zahlung obliegt der Person, welche die Beiträge steuerlich abziehen möchte (Bundesgerichtsurteil vom 21. April 2020 [2C_544/2019] E. 5.3.; Bundesgerichtsurteil vom 13. April 2018 [2C_233/2017] E. 6.2.; SGE vom 21. April 2022 [3-RV.2021.72]). 2.2.3. Der Rekurrent macht im Rekurs sinngemäss geltend, dass er im Veran- lagungs- bzw. Einspracheverfahren mehrfach Belege betreffend die geleis- teten Alimente eingereicht habe. Entgegen diesen Ausführungen hat der Rekurrent der Vorinstanz keinen Zahlungsnachweis eingereicht. Vielmehr führt er dieser gegenüber in seiner E-Mail vom 26. September 2021 aus, dass er nach seinen zwei Unfällen den Alimentenzahlungen nicht habe -5- nachkommen können. Der Rekurrent vermag demnach den Nachweis der effektiv bezahlten Unterhaltsbeiträge nicht zu erbringen, zumal er auch im Rekursverfahren keine entsprechenden Belege eingereicht hat. 2.2.4. An diesem Ergebnis vermögen die vom Rekurrenten eingereichten Verlust- scheine, welche der Gemeinde R._____ im Rahmen der Betreibung gegen den Rekurrenten betreffend Alimentenbevorschussung ausgestellt wurden, nichts zu ändern. Zum einen geht aus diesen Verlustscheinen hervor, dass der Rekurrent Kinderalimente eben gerade nicht bezahlte. Zum anderen beziehen sich diese auf Kinderalimente für die Jahre 2013 bis 2017 und damit nicht auf die Steuerperiode 2019, welche Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Falls der Rekurrent mit den Verlustscheinen beweisen will, dass er nach wie vor Unterhaltsbeiträge schuldet, ist ihm damit in rechtlicher Hinsicht nicht geholfen. Denn eine blosse Verpflichtung zur Zahlung berechtigt nicht zum Abzug der geschuldeten Beiträge (Bun- desgerichtsurteil vom 13. April 2018 [2C_233/2017] E. 6.2.). 2.3. Der Rekurs ist somit in diesem Punkt abzuweisen. 3. 3.1. Im Weiteren ist unbestritten, dass dem Rekurrenten für die mit seinem pri- vaten Motorfahrzeug zurückgelegten Fahrten zwischen Wohnort (Q._____) und Arbeitsplatz (S._____) Kosten von CHF 17'740.00 entstanden und davon CHF 7'000.00 als Berufskosten gemäss § 35 Abs. 1 lit. a StG abge- zogen werden können. Da diese Bestimmung einen Maximalbetrag von CHF 7'000.00 vorsieht, ist fraglich, ob die darüber hinausgehenden Ausla- gen von CHF 10'740.00 (CHF 17'740.00 – CHF 7'000.00), wie vom Rekur- renten beantragt, behinderungsbedingte Kosten gemäss § 40 Abs. 1 lit. ibis StG darstellen. 3.2. 3.2.1. Gemäss § 40 Abs. 1 lit. ibis StG (und Art. 9 Abs. 2 lit. hbis StHG) werden von den steuerbaren Einkünften die behinderungsbedingten Kosten der steuer- pflichtigen Person oder der von ihr unterhaltenen Personen mit Behinde- rungen im Sinne des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachtei- ligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungs- gesetz, BehiG) vom 13. Dezember 2002 abgezogen, soweit die steuer- pflichtige Person diese Kosten selber trägt. Die Regel gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. hbis DBG ist identisch. -6- 3.2.2. Der Begriff der behinderungsbedingten Kosten wird im Kreisschreiben Nr. 11 "Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungs- bedingten Kosten" vom 31. August 2005 der Eidgenössischen Steuerver- waltung (nachfolgend: KS Nr. 11) näher umschrieben. Im Zusammenhang mit dem Begriff der Krankheitskosten bzw. der behinderungsbedingten Kosten hat das Steueramt des Kantons Aargau das KS Nr. 11 ausdrücklich auch für den Bereich des kantonalen Steuerrechts ab der Steuerperiode 2005 für massgeblich erklärt (vgl. Merkblatt "Krankheitskosten- und Unfall- kosten sowie behinderungsbedingte Kosten" vom 30. September 2001, Stand 1. Januar 2021). Zum KS Nr. 11 hat das Bundesgericht festgestellt, dass es mit dem Wortlaut und dem Geist von Art. 33 Abs. 1 lit. h bzw. hbis DBG übereinstimmt. Das KS Nr. 11 entspricht grundsätzlich gefestigter Praxis und wurde vom Bundesgericht verschiedentlich als sachgerecht so- wie zweckmässig beurteilt. Verwaltungsverordnungen statuieren keine neuen Rechte und Pflichten für Private, sondern bezwecken, Gewähr für eine einheitliche und rechtsgleiche Auslegung und Anwendung der Ge- setze und Verordnungen durch die Verwaltung zu bieten. In Nachachtung dieses Zwecks berücksichtigen auch die Gerichte Verwaltungsverordnun- gen bei der Auslegung des inländischen Rechts, obschon Verwaltungsver- ordnungen für die Gerichte an sich nicht verbindlich sind. Vorausgesetzt wird dabei immerhin, dass die betroffene Verwaltungsverordnung eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Mit anderen Worten weichen die Ge- richte nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (Bundesgerichtsurteil vom 31. Januar 2023 [9C_635/2022] E. 2.3.1.; BGE 146 I 105 E. 4.1; vgl. auch VGE vom 12. Januar 2017 [WBE.2016.402] betreffend § 40 Abs. 1 lit. ibis StG). 3.2.3. Als Mensch mit Behinderung gilt gemäss Art. 2 Abs. 1 BehiG eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- oder fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die Beeinträchti- gung ist dauernd, wenn sie bereits während mindestens eines Jahres die Ausübung der genannten Tätigkeiten verunmöglicht oder erschwert hat oder voraussichtlich während mindestens eines Jahres verunmöglichen oder erschweren wird (KS Nr. 11 Ziff. 4.1). 3.2.4. Gemäss Rechtsprechung sind nur jene Kosten steuerlich abziehbar, die durch eine Behinderung bedingt sind – das heisst grundsätzlich und mass- lich als direkte Folge der Behinderung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BehiG entstehen (Bundesgerichtsurteil vom 31. Januar 2023 [9C_635/2022] -7- E. 2.2.2.). Allgemein gelten nach KS Nr. 11 Ziff. 4.2 die notwendigen Kos- ten als behinderungsbedingt, die in einem kausalen Zusammenhang zur Behinderung stehen und weder Lebenshaltungs- noch Luxusausgaben darstellen. Als Luxusausgaben gelten Aufwendungen, die den Rahmen üb- licher und notwendiger Massnahmen übersteigen, nur aus Gründen der persönlichen Annehmlichkeiten anfallen oder besonders kostspielig sind. Diese können nicht zum Abzug gebracht werden (KS Nr. 11 Ziff. 4.2). 3.3. 3.3.1. Die Vorinstanz führt im Einspracheentscheid zusammengefasst aus, dass aus dem eingereichten Arztzeugnis vom 3. Juni 2019 keine dauernde kör- perliche Beeinträchtigung des Rekurrenten hervorgehe. Im Einsprachever- fahren forderte die Vorinstanz den Rekurrenten mit Schreiben vom 29. März 2022 und 12. Mai 2022 auf, unter anderem eine aktuelle ärztliche Stellungnahme einzureichen, aus welcher hervorgehe, dass es sich um eine dauernde körperliche Beeinträchtigung handle. Im Schreiben vom 12. Mai 2022 wies die Vorinstanz den Rekurrenten darauf hin, dass fahr- lässig oder vorsätzlich nicht eingereichte Unterlagen oder Beweismittel im Rekurs- und Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden kön- nen (§ 194 Abs. 2 StG). 3.3.2. Erst im Rekursverfahren reichte der Rekurrent mit Eingabe vom 19. Okto- ber 2022 eine weitere ärztliche Bescheinigung, welche vom 19. August 2022 datiert, ein. 3.3.3. Der Beweismittelausschluss gemäss § 194 Abs. 2 StG kommt nur bei Er- messensveranlagungen zum Tragen (SGE vom 28. Januar 2016 [3- RV.2015.96]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri- Bern 2023, § 194 StG N 6). Vorliegend wurde der Rekurrent betreffend behinderungsbedingte Kosten nicht nach Ermessen veranlagt, weshalb das Spezialverwaltungsgericht die ärztliche Bescheinigung vom 19. August 2022 als Beweismittel zu berücksichtigen hat. 3.4. 3.4.1. Dr.med. E._____, Leitender Arzt am F._____, führt in seiner Bescheinigung vom 19. August 2022 Folgendes aus: "(…) Hiermit wird bescheinigt, dass A._____ aufgrund einer komplexen Kniege- lenksverletzung vom tt.mm.2017 eine dauerhafte Gebrauchsminderung des rechten Kniegelenkes und Beines zurückbehalten hat. Hiermit wird bescheinigt, dass der Arbeitsweg seit Unfallereignis und ab heute mit unbestimmter Dauer für ihn nicht mit ÖV bewältigbar ist. Arbeitsweg wie folgt: Von Heimatadresse -8- Q._____ 400 m zum Bahnhof laufen in Q._____, dann 250 m treppauf-treppab zum Gleis, von dort zur Regiobahn in U._____ 500 m, dann weiter zum Postauto in S._____ und von dort noch 600 m zur Firma. Das überschreitet bei weitem die Belastungsfähigkeit des rechten Kniegelenkes. Zudem kann er nicht lange stehen, morgendlich gibt es aber regelhaft keine Sitzplätze in der Bahn, er hat bereits vier verschiedene Fahrzeiten durchexerziert." 3.4.2. Aus dieser ärztlichen Bescheinigung geht hervor, dass es sich bei der seit dem tt.mm.2017 bestehenden komplexen Kniegelenksverletzung um eine dauernde körperliche Beeinträchtigung gemäss Art. 2 Abs. 1 BehiG handelt. Diese erschwert dem Rekurrenten seit dem tt.mm.2017 und damit seit über einem Jahr, sich fortzubewegen bzw. eine Erwerbstätigkeit auszuüben, kann er den Arbeitsweg doch nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen, sondern ist dafür zwingend auf ein privates Motorfahrzeug angewiesen. Der Rekurrent gilt daher als Mensch mit Behinderung gemäss Art. 2 Abs. 1 BehiG und KS Nr. 11 Ziff. 4.1. 3.5. 3.5.1. Gemäss KS Nr. 11 Ziff. 4.3.6 sind die Fahrten zum Arbeitsplatz als Gewin- nungskosten (Berufskosten) und nicht als behinderungsbedingte Kosten abzugsfähig. Dazu wird auf die Zürcher Steuerpraxis aus dem Jahr 2004 verwiesen. Die gleiche Meinung wird auch im Aargauer Kommentar vertre- ten (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 40 Abs. 1 lit. ibis StG N 172o). Als Berufskosten sind seit dem 1. Januar 2017 nur noch die not- wendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bis zu ei- nem Maximalbetrag von CHF 7'000.00 abziehbar (§ 35 Abs. 1 lit. a StG; für die direkte Bundessteuer wurde ab 1. Januar 2016 ein Maximalbetrag von CHF 3'000.00 eingeführt [Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG]). Dieser Maximalbetrag von CHF 7'000.00 bzw. CHF 3'000.00 war im Zeitpunkt des Erlasses des KS Nr. 11 noch nicht in Kraft. Das KS Nr. 11 wurde somit vor der Geset- zesänderung erlassen und bis anhin noch nicht angepasst. Gleiches gilt für die Meinung im Aargauer Kommentar, welche aus der Zeit vor dem 1. Ja- nuar 2017 stammt und in der neusten Auflage unverändert, ohne auf den Maximalbetrag gemäss § 35 Abs. 1 lit. a StG Bezug zu nehmen, übernom- men wurde (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri- Bern 2015, § 40 Abs. 1 lit. ibis StG N 172o; Kommentar zum Aargauer Steu- ergesetz, a.a.O., § 40 Abs. 1 lit. ibis StG N 172o). Das KS Nr. 11 Ziff. 4.3.6 wie auch die Meinung im Aargauer Kommentar enthalten daher keine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung von § 40 Abs. 1 lit. ibis StG, falls die Fahrkosten einer behinderten Person den Betrag von CHF 7'000.00 übersteigen (vgl. auch Entscheid der Steuerrekurskommis- sion Basel-Stadt vom 18. Oktober 2018 = StE 2019 B 27.5 Nr. 23 zum gleichlautenden § 32 Abs. 1 lit. h StG/BS). -9- 3.5.2. Die Kosten für Fahrten zum Arbeitsplatz unterliegen als Gewinnungskosten (Berufskosten) von Unselbständigerwerbenden grundsätzlich auch bei be- hinderten Personen der Fahrkostenbeschränkung. Vermag eine behinderte Person indessen glaubhaft zu machen, dass sie notwendigerweise das pri- vate Motorfahrzeug für den Arbeitsweg benützen muss, können die daraus resultierenden Mehrkosten als behinderungsbedingte Kosten in Abzug ge- bracht werden. Die Notwendigkeit muss dabei allein auf die Behinderung zurückzuführen sein; sie kann sich somit nicht aus anderen – namentlich zeitlichen – Gründen ergeben (St. Galler Steuerbuch [StB] 46 Nr. 2 [Behin- derungsbedingte Kosten], Ziff. 3.7 [Stand am 1. Januar 2022]; Luzerner Steuerbuch, Band 1, Weisungen StG: Einkommenssteuer, § 40 Nr. 8 [Krankheits- und Unfallkosten / behinderungsbedingte Kosten], Ziff. 2.2 [Stand am 1. Juli 2021]; Thurgauer Steuerpraxis [StP] 34 Nr. 21 [Behinde- rungsbedingte Kosten], Ziff. 3.2.8.; Merkblatt der Steuerverwaltung des Kantons Glarus vom 1. Januar 2021, Krankheits- und Unfallkosten / Behin- derungsbedingte Kosten, Ziff. III.3.2.6.). Diese Lösung überzeugt. Von der gegenteiligen Bestimmung gemäss KS Nr. 11 Ziff. 4.3.6 ist daher abzuwei- chen, zumal diese vor der erwähnten Gesetzesänderung erging (vgl. Ent- scheid der Steuerrekurskommission Basel-Stadt vom 18. Oktober 2018 = StE 2019 B 27.5 Nr. 23). 3.5.3. Mit der ärztlichen Bescheinigung vom 19. August 2022 (E. 3.4.1.) vermag der Rekurrent glaubhaft darzulegen, dass er notwendigerweise das private Motorfahrzeug für den Arbeitsweg benützen musste, was allein auf seine Behinderung zurückzuführen ist. Die daraus resultierenden Mehrkosten von CH 10'740.00 sind daher als behinderungsbedingte Kosten zum Abzug zuzulassen. 3.6. Der Rekurs ist somit in diesem Punkt gutzuheissen. 4. 4.1. Der Rekurrent hat eine ärztliche Bescheinigung vom 19. August 2022 ein- gereicht (E. 3.4.1.). Angesichts dessen erweisen sich die Anträge des Re- kurrenten, wonach das Arztzeugnis von Juni 2019 rückwirkend bis zum Un- falldatum bzw. bis zur Pension oder bis zu neuerem Zeugnis zu akzeptieren sei, als gegenstandslos. 4.2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Kantons- und Gemein- desteuern 2019. Daher ist auf den sinngemässen Antrag, wonach der Be- hindertenabzug auch für das Steuerjahr 2018 zuzulassen sei, nicht einzu- treten. - 10 - 5. 5.1. Der Rekurrent stellt im Weiteren folgende Anträge: "- Es sei, die Eigenmietwerte, wie im Dezember 2016 vereinbart, auf Fr. 1.- zu reduzieren - Es sei, die Eigenmietwerte, ab 22.08.2017, auf 50% zu reduzieren, bis zur letzten Schatzung" Zur Begründung führt der Rekurrent aus, dass er vom Eigenmietwert befreit werden müsse, da die Liegenschaft nach dem Brand am tt.mm.2015 bis am 22. August 2016 keinen funktionierenden Stromanschluss gehabt habe, sondern nur eine teure elektrische Notheizung (vgl. Rekurs). 5.2. Bei der Einkommenssteuer ist der Mietwert von Liegenschaften oder Lie- genschaftsteilen steuerbar, soweit sie der steuerpflichtigen Person auf Grund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Ei- gengebrauch zur Verfügung stehen (§ 30 Abs. 1 lit. b StG; Art. 7 Abs. 1 StHG). 5.3. 5.3.1. Zusammengefasst beantragte der Rekurrent mit Schreiben vom 13. Juli 2021 beim Kantonalen Steueramt, dass der Eigenmietwert seiner Liegen- schaft an der T-Strasse 5 in Q._____ zu streichen bzw. zu reduzieren sei, weil er diese seit dem Brand am tt.mm.2015 nur eingeschränkt nutzen könne. 5.3.2. Das Kantonale Steueramt, Sektion Grundstückschätzung, setzte mit Verfü- gung vom 4. Oktober 2021 den Eigenmietwert der Liegenschaft an der T-Strasse 5 in Q._____ ab der Steuerperiode 2019 auf CHF 9'676.00 (bis- heriger Eigenmietwert: CHF 11'031.00) fest. Diese Verfügung ist in Rechts- kraft erwachsen. 5.4. Der Rekurrent beantragt sinngemäss, dass der Eigenmietwert für den Zeit- raum vom tt.mm.2015 (Brand) bis 31. Dezember 2018 ("bis zur letzten Schatzung"; die letzte Grundstückschätzung gilt ab dem 1. Januar 2019) zu streichen bzw. zu reduzieren sei. Die Steuerperioden 2015 bis 2018 sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, bezieht sich dieses doch nur auf die Steuerperiode 2019. Auf die entsprechenden Anträge ist daher nicht einzutreten. - 11 - 5.5. Sollte der Rekurrent beantragen, dass der Eigenmietwert auch in der Steu- erperiode 2019 als Folge des Brandes vom tt.mm.2015 herabzusetzen sei, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten. Denn der mit rechtskräftiger Ver- fügung vom 4. Oktober 2021 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2019 festge- setzte Eigenmietwert (bei welchem die Brandfolgen bereits berücksichtigt wurden) ist für das Spezialverwaltungsgericht bei Festsetzung der Einkom- menssteuer verbindlich (SGE vom 21. Oktober 2021 [3-RV.2020.111]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 218 StG N 14). 6. Das Reineinkommen ist somit von CHF 39'829.00 um CHF 10'740.00 auf CHF 29'089.00 herabzusetzen (E. 3.). Dies hat zur Folge, dass der Rekur- rent Anspruch auf den Kleinverdienerabzug gemäss § 42 Abs. 1bis lit. d StG in Höhe von CHF 2'000.00 hat. Dementsprechend ist das steuerbare Ein- kommen auf CHF 27'089.00 festzusetzen. 7. 7.1. Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens werden der unterliegenden Partei auferlegt (§ 189 Abs. 1 StG). Die Partei- und Gerichtskosten können jedoch unabhängig vom Ausgang des Verfahrens aufgeteilt werden, wenn die obsiegende steuerpflichtige Person das Rekursverfahren durch ihr Ver- halten in der Vorinstanz verursacht hat (§ 189 Abs. 3 StG). 7.2. Der Rekurrent obsiegt in einem Punkt. Allerdings unterliess er es diesbe- züglich, ein entscheidendes Beweismittel (ärztliche Bescheinigung vom 19. August 2022) bereits im Veranlagungs- bzw. Einspracheverfahren ein- zubringen. Hinzu kommt, dass sich der Unfall, welcher kausal für die Be- hinderung des Rekurrenten ist, im Jahr 2017 ereignete. Der Rekurrent hätte daher bereits gegenüber der Vorinstanz ein aktuelles ärztliches Zeugnis einreichen können. Damit hat er das vorliegende Rekursverfahren durch sein eigenes Verhalten vor der Vorinstanz verursacht (VGE vom 16. August 2021 [WBE.2021.135]). Demzufolge rechtfertigt es sich, dem Rekurrenten die gesamten Kosten des Rekursverfahrens aufzuerlegen. 7.3. Dem nicht vertretenen Rekurrenten ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 12 - Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird das steuerbare Einkommen auf CHF 27'089.00 festgesetzt. 2. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Der Rekurrent hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 145.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 545.00, zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Rekurrenten das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q._____ Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). - 13 - Aarau, 21. September 2023 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Fäs