8.2. Aufgrund der vorliegenden Fotos und des Umstandes, dass der "vorherige" Zustand der Liegenschaft mittels Augenschein nicht mehr wahrnehmbar ist, erscheint es dem Spezialverwaltungsgericht sachgerecht, die Parteibefragung in den Räumlichkeiten der Vorinstanz durchzuführen. Sollten nach der Vorladung des Rekurrenten trotz der Fotodokumentation und den Ausführungen des Rekurrenten bei der Steuerkommission Q._____ noch Zweifel beim entscheidrelevanten Sachverhalt bestehen, ist nach der Durchführung der Einspracheverhandlung noch der beantragte Augenschein vorzunehmen.