8. 8.1. Die Vorinstanz hat im Antrag auf "Begehung vor Ort" zu Recht ein Begehren um Durchführung eines Augenscheins erblickt (VGE vom 16. August 2021 [WBE.2021.43]). Ein Antrag auf Durchführung eines Augenscheines kann abgewiesen werden, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bereits aufgrund der Akten erstellt ist (VGE vom 3. Oktober 2017 [WBE.2017.117]).