Der separat gestellte Antrag auf "Parteibefragung" ist jedoch als eigenständiger, ausdrücklicher Antrag auf Vorladung vor die Steuerkommission Q._____ zu verstehen. Diese hätte unter den vorliegenden Umständen ohne Vornahme von Abklärungen nicht davon ausgehen dürfen, dass der Rekurrent bei Ablehnung seines Antrages auf die Durchführung eines Augenscheins auch auf eine Parteibefragung verzichtet. Ohne eine dahingehende ausdrückliche Erklärung des Rekurrenten hätte die Steuerkommission Q._____ nicht auf eine Vorladung verzichten dürfen. Es liegt daher eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. -7-