Doch auch wenn es sich nur konkludent, aber klar aus den Ausführungen der steuerpflichtigen Person ergibt, muss die Steuerbehörde ihm Rechnung tragen. Fehlt es demgegenüber an einem derartigen Begehren, so liegt es im Ermessen der Steuerkommission, ob sie eine Verhandlung durchführen will (SGE vom 23. November 2022; SGE vom 24. September 2020 [3-RV.2020.58]; VGE vom 24. Oktober 2001 [BE.2001.00062]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 190 StG N 8 ff.). 7. 7.1. Der Rekurrent hat im vorinstanzlichen Verfahren eine "Parteibefragung" und eine "Begehung vor Ort" beantragt.