5.5 Die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise müssen abgenommen werden, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen (§ 174 StG). Vorliegend ist nicht erkennbar, weshalb eine neuerliche Begehung vor Ort wichtige Erkenntnisse bringen soll, da die Situation vor Ort aus vorliegenden Fotografien und Aufnahmen ausreichend dokumentiert ist. Im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung weist die Steuerkommission das Begehren um eine Begehung vor Ort ab."