4.2. In der "Ergänzung zum Gegenbericht vom 16. August 2021" vom 30. Oktober 2021 führt der Rekurrent das Folgende aus: "Materielles Wie Sie schreiben liegen der Steuerakten umfangreiche Dokumentationen der Liegenschaft vor. Die Frage ist nun, wie die Veranlagungsbehörde meine Argumentationen und Einwände beurteilt. Aus den vorhandenen Unterlagen (Fotos) ist die betreffende Rasenfläche nicht ersichtlich. Ein Abstellen auf die Annahme des Kantonalen Schätzers ist deshalb ungerechtfertigt. Der tatsächliche Zustand ist nur vor Ort erkennbar. Auch die Delegation hat meines Erachtens ungerechtfertigte Annahmen vorgenommen.