3. 3.1. Die Rekurrenten beantragen mit dem Rekurs eine Gutheissung der Einsprache, d.h. die Gewährung von zusätzlich abzugsfähigen Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 5'300.00. 3.2. Vorweg ist jedoch der formelle Einwand zu prüfen, dem Rekurrenten sei das Recht auf eine Vorladung vor die Veranlagungsbehörde (verlangte Parteibefragung, Begehung vor Ort) verweigert worden (Rekurs, Ziff. 8 f.). 4. 4.1. Der Rekurrent macht in seinem "Gegenbericht zur Stellungnahme der Sektion Grundstückschätzung, Steuererklärung 2016" vom 16. August 2021 die folgende "Schlussbemerkung":